Waffenrecht
Altersanforderungen
Auf Schießstätten darf ab 12 Jahren mit Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen, sowie ab 14 Jahren mit sonstigen Waffen im Kaliber bis zu 5,6 mm Ifb für Munition mit Randfeuerzündung und einer Mündungsenergie bis 200 Joule, für Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kal. 12 oder kleiner ohne behördliche Erlaubnis geschossen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass bei Minderjährigen eine schriftliche Einverständniserklärung des/der Sorgeberechtigten vorliegt oder diese anwesend sind. Ferner darf das Schießen mit Luftdruckwaffen bis zum 14. Lebensjahr und mit sonstigen Waffen bis zum 16. Lebensjahr nur unter Obhut einer zur Kinder- und Jugendarbeit geeigneten Person (Jugendbasislizenz) oder des zur Aufsichtführung berechtigten Sorgeberechtigten – neben der Schießstandaufsicht – durchgeführt werden.
Ausnahmen - Sport
Von den Altersgrenzen kann eine Ausnahme bewilligt werden, wenn durch eine (z.B. haus)ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht wird:
Antrag Altersausnahmegenehmigung (Sport)
Ausnahmen - Veranstaltungen
Darüber hinaus kann die zuständige Behörde für Kinder und Jugendliche allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen:
Antrag Altersausnahmegenehmigung (Veranstaltung)
Waffenbesitzkarten
Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen ist durch Waffenbesitzkarten (WBK) geregelt. In die WBK trägt die Behörde die Schusswaffen ein, die der WBK-Inhaber besitzen darf. Voraussetzung für den Erwerb einer WBK ist neben der Erfüllung von Altersanforderungen, dem Nachweis von Zuverlässigkeit, persönlicher Eignung und Sachkundigkeit auch die Anerkennung eines Bedürfnisses für den Waffenerwerb.
Voraussetzungen Bedürfnisantrag
Formular Sportschützeneigenschaft
Bescheinigung weiterbestehendes Bedürfnis
Grüne WBK
In die "grüne WBK" können mehrschüssige Pistolen und Revolver (auch Kleinkaliber), halbautomatische Langwaffen wie Selbstladebüchsen und Selbstladeflinten sowie Repetierflinten eingetragen werden. Für jede Waffe muss separat ein entsprechendes Bedürfnis nachgewiesen werden. Die Antragsvordrucke müssen im Original vorgelegt werden. Von der WBK bzw. den Schießergebnissen genügen Kopien. Die Erwerbserlaubnis für die beantragte Waffe wird dann als „Voreintrag“ in die WBK eingetragen. Innerhalb eines Jahres muss die beantragte Waffe dann erworben werden, sonst verfällt der Voreintrag:
Antrag Bedürfnisbestätigung "grüne WBK" ( (§ 14 Abs. 3 und 5WaffG)
Bitte achten Sie bei der Antragsstellung unbedingt darauf, dass alle notwendigen Unterlagen beiliegen!
Die Anträge können sonst nicht bearbeitet werden.
Gelbe WBK
In die "gelbe WBK" können Einzellader mit glatten und gezogenen Läufen, Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung eingetragen werden. Ein entsprechendes Bedürfnis muß einmalig nachgewiesen werden. Die Antragsvordrucke müssen im Original vorgelegt werden. Von der WBK bzw. den Schießergebnissen genügen Kopien. Die Anzahl der zu erwerbenden Waffen ist nicht beschränkt, es dürfen aber in der Regel nur zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten erworben werden. Der Erwerb muss innerhalb von 14 Tagen bei der zuständigen Waffenbehörde angemeldet werden:
Antrag Bedürfnisbestätigung "gelbe WBK" (§14 Abs. 6 WaffG)
Bitte achten Sie bei der Antragsstellung unbedingt darauf, dass alle notwendigen Unterlagen beiliegen! Die Anträge können sonst nicht bearbeitet werden.
Überprüfung durch Behörden
Um Mißbrauch vorzubeugen kann das Bedürfnis zum Besitz einer Waffe durch die zuständigen Behörden überprüft werden:
Antrag Bedürfnisbestätigung "fortlaufend" ( § 4 (4) in Verbindung mit §14(5)WaffG)
Dieser Antrag kann nur von Personen gestellt werden, die bereits eine WBK besitzen. Er dient ausschließlich für die Bestätigung eines Bedürfnisses. Die Antragsvordrucke müssen im Original vorgelegt werden. Von der WBK bzw. den Schießergebnissen genügen Kopien.
Bitte achten Sie bei der Antragsstellung unbedingt darauf, dass alle notwendigen Unterlagen beiliegen!
Die Anträge können sonst nicht bearbeitet werden.
Hinweis: geänderte Bedürfnisprüfung
Am 23.06.2021 hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 6. Senat ein Urteil gefällt, mit weitreichenden Konsequenzen für uns Sportschützen Baden-Württemberg.
Die Voraussetzungen für ein Fortbestehen des Bedürfnisses eines Sportschützen zum Besitz von Waffen, die über das Grundkontingent hinausgehen, sind die gleichen wie für den erstmaligen Erwerb dieser Waffen. Das gesteigerte schießsportliche Bedürfnis im Sinne des §14/5 WaffG muss daher auch im Rahmen einer Überprüfung nach §4 für jede einzelne Waffe glaubhaft gemacht werden.
Ab sofort wird es zwei Bedürfnisprüfungen geben. Zum einen nach §14/4 – Waffen innerhalb desGrundkontingentes ( zwei mehrschüssige Kurzwaffen / drei halbautomatische Langwaffen ) und zum anderen die Prüfung über das Grundkontingent hinaus nach §14/5.
Mit dem Erwerb der ersten Waffe über das Grundkontingent hinaus entfällt die Überprüfung nach §14/4 und §14/5 findet Anwendung.
Da noch nicht bekannt ist, wie bei der Prüfung zu verfahren ist, sind vorerst Rücksprachen mit der Behörde erforderlich.
In keinem Fall darf die Bedürfnisprüfung ignoriert werden.
Liste B
Die im Download aufgelisteten Wettkämpfe sind die Abweichungen, die im SBSV im Vergleich zur Sportordnung des Deutschen Schützenbundes e.V. (DSB) geschossen werden. Diese Abweichungen gelten lediglich für den SBSV.
Vorübergehende Überlassung (Transport) erlaubsnispflichtiger Schusswaffen und Munition
Hier finden Sie ein Formular für die vorübergehende Überlassung (Transport) von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition gem. WaffG §12 Abs. 1 Ziffer 3b und Absatz 3.2. Dies ist notwendig für Personen ohne Waffenbesitzkarte zum Transport von Jugendlichen mit erlaubnispflichtigen Waffen zum Wettkampf oder Training.
Formular vorübergehende Überlassung
Sprengstoffgesetz Richtlinie Richtlinie 2008/43/EG
Ab dem 5. April 2015 dürfen Treibmittel, deren Behältnisse nicht nach der EU-Norm zur Nachverfolgung gekennzeichnet sind, weder verwendet oder vertrieben werden. (siehe Schreiben des Innenministeriums vom 6.2.2015)
Das Schreiben des BMI zum Sprengstoffgesetz finden Sie hier
Schießbücher
Um Leistungsnachweise zu dokumentieren hat der SBSV ein Schießbuch erstellen lassen.
Sie können die Schießbücher ab sofort direkt bei der Geschäftsstelle bestellen. Der Preis beträgt 2,00 Euro pro Stück. Ab einer Bestellmenge von 10 Büchern beträgt der Preis 1,80 Euro pro Schießbuch. Der Preis versteht sich zzgl. Versand.
Die Umschlagseite des Schießbuchs finden Sie zur Ansicht hier